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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Kaufverträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich der Neben­absprachen oder sonstigen Absprachen bezüglich der Kaufverträge oder Serviceaufträge gültig, die zwischen den Parteien vereinbart worden sind.


I.  Verkauf

1.  Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt bzw. die Bestellung mit einer den Gegenstand betreffenden Anzahlung angezeigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts wird mit Erstellung einer Barverkaufsquittung belegt. Bei Lieferung innerhalb des Ladengeschäfts ist eine schriftliche Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware nicht notwendig. Bei Lieferung außerhalb des Ladengeschäfts genügt die vom beauftragten Logistikunternehmen aufgenommene Bestätigung des Käufers über den Erhalt der Ware. Sämtliche Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden einschließlich der Vereinbarungen anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Form.

2.  Preise, Zahlung und Zahlungsverzug

2.1  Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich inkl. MwSt. ohne Skonto und sonstige Nachlässe (Kaufpreis). Zusätzliche Leistungen werden gesondert ­berechnet.
2.2  Der Kaufpreis und der Preis für die zusätzlichen Leistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. der zusätzlichen Leistung fällig.
2.3  Ist Teilzahlung vereinbart worden und kommt der Käufer ab der zweiten Rate ganz oder teilweise in Verzug und beträgt dieser Betrag mindestens 10% des Preises, so kann der Verkäufer, nachdem er dem Käufer eine 14-tägige Nachfrist gesetzt hat, wahlweise den gesamten restlichen Kaufpreis verlangen oder nach Androhung vom Vertrag zurücktreten.
2.4  Der Verkäufer hat das Recht, bei Sonderbestellungen oder Sonderanfertigungen eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% des Kaufpreises zu verlangen und auch während der Fertigungszeit/des Bestellzeitraumes nachträglich eine Teilzahlung von bis zu 50% des Kaufpreises vom Käufer zu fordern.
2.5  Tritt der Verkäufer wegen Verzug des Käufers vom Kaufvertrag zurück, kann der Verkäufer eine Aufwands- und Gebrauchs­entschädigung für die ­Nutzung des Kaufgegenstandes und eine Aufwandsentschädigung für erbrachte Nebenleistungen wie Montagearbeiten verlangen.
2.6  Verzugszinsen werden mit 5% über dem „Basiszinssatz“ berechnet zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.7  Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegen­forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel hierfür vorliegt.

3.  Lieferung und Lieferverzug

3.1  Die Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Bei späteren Vertragsänderungen ist ein bereits vereinbarter Liefer­termin nicht mehr verbindlich, sondern es muss ein neuer Liefertermin vereinbart werden.
3.2   Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie z.B. Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, die auf die Fertigstellung von ­erheblichem Einfluss sind, Streik, Aussperrung etc., tritt Lieferverzug nicht ein.
3.3  Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

4.   Abnahme

4.1   Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am Sitz des Verkäufers zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
4.2  Nimmt der Käufer den Kaufgegenstand länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.3  Fordert der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 20% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht ein Schadenersatzanspruch des Verkäufers und nimmt dieser die Ware wieder an sich, entspricht der Rücknahmewert dem gewöhn­lichen Verkaufswert zum Rücknahmezeitpunkt, der im Streitfalle auf Verlangen und Kosten des Käufers durch einen vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
4.4  Wird der Kaufgegenstand bei einem Funktionstest oder bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer für die entstandenen Schäden.
4.5  Reduzierte Ware und Sonderbestellungen sind vom Umtausch und von der Rücknahme ausgeschlossen.

5.  Eigentumsvorbehalt

5.1  Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvor­behaltes ist der Käufer bei vorzeitiger Auslieferung des Kaufgegenstandes zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, während dieser Zeit den Kaufgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vom Hersteller- oder Vertriebspartner ­vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich auf seine Kosten vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller- oder Vertriebspartner anerkannten Werkstatt durchführen zu lassen.
5.2  Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.
5.3  Kommt er diesen in 5.1. und 5. 2. genannten Verpflichtungen nicht nach oder gerät er in Zahlungsverzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer den Rücktritt erklärt, so hat der Käufer
-    den Kaufgegenstand unverzüglich herauszugeben;
-    die von ihm am Kaufgegenstand verursachten Schäden zu ersetzen;
-    Ersatz für die Benutzung des Kaufgegenstandes zu leisten. Als Wertverlust im Grundsatz gilt als Maßstab für den Bereich Fahrräder Wertverlust im 1. Jahr 30% und für jedes weitere Jahr 20%. Bei starker Abnutzung oder für das Alter ungewöhnlich schlechtem Zustand, kann ein Gutachter beauftragt werden. Die Kosten des Gutachters hat der Käufer zu tragen.

6.  Gewährleistung

6.1  Der Verkäufer leistet für die Dauer von 24 Monaten ab Übergabe Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Mängelfreiheit. Während dieser Dauer hat der Käufer Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, die nicht im Rahmen eines ­üblichen Vorgangs aufgrund der physikalischen Eigenschaften des Gegenstandes beruhen und den durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die bei der Nachbesserung ausgetauschten Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Für gebrauchte, funktionsfähige Artikel beträgt die Gewährleistung 12 Monate, für Reparaturen beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Verschleiß bzw. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
6.2  Tritt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht ein Mangel an einem Teil auf, für das der Hersteller die Gewährleistung verlängert hat, so hat der Käufer nur Anspruch auf den „Gegenstand“ selbst, nicht aber auf Übernahme der Montagekosten.
6.3   Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, sofern diese zumutbar ist. Wenn Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung unmöglich oder unzumutbar sind, hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Für die Nutzung kann der Verkäufer im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag eine übliche Nutzungsentschädigung verlangen.
6.4  Bei gebrauchten Kaufgegenständen wird die Gewährleistung des Verkäufers auf ein Jahr begrenzt. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf gebrauchter Waren unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Abnehmer Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung gewerbetreibender oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelt.
6.5  Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass:
-    der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat, nachdem er aufgetreten ist und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
-    der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
-    der Kaufgegenstand bei sportlichen Wettbewerben eingesetzt wurde oder
-    der Kaufgegenstand zuvor in einem für die Betreuung nicht geeigneten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Mangel  hierdurch verursacht oder erweitert wurde.
-    in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
-    der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
6.6   Natürlicher Verschleiß ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.


II.  Reparatur & Wartung

1.  Auftragserteilung

1.1  Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder vereinbarte Fertigstellungstermin anzugeben.
1.2  Der Auftragnehmer ist ermächtigt, Unteraufträge zu erteilen.

2.  Preisangaben und Kostenvoranschläge

2.1  Als verbindliche Kostenaufstellung ist nur anzusehen, was als „Kostenvoranschlag“ gesondert beschrieben wird. Kostenaufstellungen bedürfen der schriftlichen Form. Eine ungefähre Ermittlung des zu erwartenden Preises einer in Auftrag gegebenen Serviceleistung wird nicht als Kostenaufstellung gewertet und ist nicht bindend im Sinne einer Kostenaufstellung.
2.2  Fordert der Kunde die Erstellung einer „Kostenaufstellung“, so hat er den dafür erforderlichen Aufwand zu bezahlen. Diese Kosten werden mit der Reparatur nicht verrechnet, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Verkäufer ist an die Kostenaufstellung, bis zum ­Ablauf von 10 Werktagen nach seiner Abgabe, gebunden.
2.3   Eine unwesentliche Erhöhung der im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten bei der Reparatur um maximal 10% des geschätzten Nettoauftrages muss der Kunde tragen, ohne dass es einer vorherigen Benachrichtigung des Kunden bedarf.
2.4  Ist ein Gegenstand bei Einlieferung zu einem Servicetermin im Rahmen einer optischen Bewertung des Servicebeauftragten unzumutbar verschmutzt, so hat der Servicebeauftragte das Recht ohne vorherige Absprache einen gesonderten Zuschlag in Höhe von 20 € für die Reinigung des Gegenstandes im erforderlichen Arbeitsbereich zu verlangen.

3.  Fertigstellung

3.1  Ändert oder erweitert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche ­Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und Fertigstellungstermin zu nennen.
3.2  Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4.  Abnahme

4.1  Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber/Kunden erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2  Überschreitet der Kunde den vereinbarten Abholungstermin des Servicegegenstandes ohne schriftliche Sonderabsprache um mehr als 10 Tage, so wird ab dem elften Tag nach dem vereinbarten Abholungstermin eine Aufbewahrungsgebühr von 10 € pro angefangener Woche fällig. Die Haftung für Beschädigung/Verlust ist nach Ablauf dieser Frist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.3  Die Abholung wird fortlaufend per Post angemahnt. Ist nach der dritten Anmahnung keine weitere schriftliche Vereinbarung getroffen bzw. der ­Gegenstand nicht abgeholt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, im Auftrag und im Namen des Kunden den Gegenstand zu verwerten und vom Erlös seine Forderungen zu befriedigen.
4.4  Wird auf Wunsch des Auftraggebers die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgen diese auf seine Rechnung und ­Gefahr. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

5.   Zahlung

5.1  Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
5.2  Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei ­lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
5.3  Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.
5.4  Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung von bis zu 50% der geschätzten Kosten zu verlangen.

6.  Erweitertes Pfandrecht

6.1   Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz ­gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu.
6.2  Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbe­stritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

7.   Verjährung der Haftung für Sachmängel

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

8.   Haftung

8.1  Bei Verlust oder Beschädigung für lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundene Gegenstände, die im Fahrradgeschäft verbleiben, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
8.2  Bei durch den Auftragnehmer verursachten Schäden haftet dieser, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurde, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers.
8.3   Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
8.4   Für mitgebrachte Ersatzteile wird keine Gewährleistung übernommen, auch nicht für durch diese Teile verursachte Folgeschäden.

9.  Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.


III.  Fahrradvermietung

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art und Kinderanhängern (nachfolgend Fahrzeug genannt).

1.   Pflichten des Vermieters

1.2  Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und sorgfältig gewartetes Fahrzeug.
1.3   Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so hat der ­Vermieter diese unbeschadet der Ziffer 2.3 unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten. Andere Werkstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung) des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus der Beauftragung selbst.
1.4  Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2.   Pflichten des Mieters

2.1  Auf Verlangen des Vermieters muss eine Mietsicherheit in Höhe von 100 € hinterlegt werden. Eine Erstattung des Endpreises oder Anteile des Endpreises wegen Nichtnutzung, z.B. früheres Abgeben wegen schlechtem Wetter, ist nicht möglich. Die Festlegung des Mietzeitraums findet bei der Ausgabe des Fahrzeuges statt. Die Erstattung aus Kulanz erfolgt ausschließlich durch einen Gutschein über die Rest-Mietzeit.
2.2   Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur vom Mieter gefahren werden.
2.3  Um Schäden zu vermeiden, hat der Mieter das Fahrzeug sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen. Das Durchfahren von Seewasser ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Fahrzeug nicht behindert werden. In jedem Fall ist der Ständer zu benutzen und das Anlehnen an Fahrzeuge, Verkehrsschilder oder andere Gegenstände aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen.
2.4   Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturarbeiten, die nicht durch Verschleiß hervorgerufen werden. Dem Vermieter steht es frei, das Vertragsverhältnis bei unsachgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges  jederzeit vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe zu verlangen. Dabei entfällt die Pflicht des ­Mieters aus Ziffer 2.1 für den Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches nicht.
2.5 Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß abzuschließen. Dabei sind geeignete Örtlichkeiten zum Anschließen zu verwenden.
2.6  Bei einem Abhandenkommen oder einem Totalschaden des gemieteten Fahrzeuges hat der Mieter den Zeitwert des Fahrzeuges zu ersetzen.
HINWEIS: Privathaftpflichtversicherungen beinhalten oft eine „Obhutsklausel“. Sie schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen aus, die Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen haben.
2.7   Der Mieter hat alle Mängel und Beschädigungen des Fahrzeuges dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, so haftet der Mieter für alle aus der Nichtanzeige entstandenen weiteren Kosten, insbesondere Personen- und Sachschäden Dritter.
2.8  Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten – ggf. schriftlich unter Vor­lage einer Skizze – zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des ­Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.
2.9  Haftung: Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug – abgesehen von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung – in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenkosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Miet-Ausfallkosten.


IV.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus der Inanspruchnahme der Leistungen ist das zuständige Gericht für den Sitz des ­Unternehmers örtlich zuständig. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz der Trübenbacher Josef & J. GbR ausschließlicher Gerichtsstand.


V.  Streitbeilegung

Die EU-Kommission stellt eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im ­Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem ­externen Link (http://ec.europa.eu/consumers/odr) erreichbar. Darüber hinaus ist der Verkäufer nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Selbstverständlich können Sie sich jederzeit direkt an unseren Kundenservice wenden.


VI.  Datenschutzerklärung

1.   Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass wir seine Anschrift und die jeweiligen Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form erfassen und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten. Für weitere Informationen zum Datenschutz verweisen wir auf die auf unserer Website (https://www.fahrbar-bikes.de/datenschutz) enthaltende Datenschutzerklärung.
2.   Wir erheben personenbezogene Daten (Anrede, Vorname, Nachname, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, Umsatzsteuernummer, Konto-, Karten- und Zahlungsverkehrsdaten, Geburtsdatum) ausschließlich zur Anbahnung und Abwicklung des Vertrags. Die Verarbeitung dieser Daten ist für die Anbahnung und Abwicklung des Vertrages erforderlich, insbesondere für die gegenseitige Korrespondenz zur Erfüllung der beidseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Rechnungsstellung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Bei Nichtbereitstellung der Informationen ist die Vertragsdurchführung nicht möglich. Zur Vertragsanbahnung und Vertragserfüllung kann es notwendig sein, personenbezogene Daten unseres Vertragspartners und die Auftragsdaten an Dritte (Vorlieferanten, Transporteure, Nachunternehmer, Prüfer bzw. Sachverständige, Dienstleister für bargeldlosen Zahlungsverkehr, Auskunfteien z.B. Schufa oder Creditreform) weiterzugeben (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Die weitergegebenen Daten dürfen von Dritten ausschließlich zur Erfüllung des Auftrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf die Anfrage unseres Vertragspartners erfolgen, verwendet werden.
3.  Die von uns erhobenen Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus gespeichert, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, Rechtsansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden können oder sonstige berechtigte Gründe eine weitere ­Speicherung rechtfertigen. Sie werden danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder der Kunde in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt hat.
4.  Der Kunde kann von uns Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung seiner bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 16 DSGVO), Löschung in den in Art. 17 DSGVO genannten Fällen, Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie Übertragung der Daten gemäß Art. 20 DSGVO verlangen. Weiterhin kann der Kunde Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO).
5.  Sofern wir personenbezogene Daten auf Grundlage einer erteilten Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO verarbeiten, hat der Kunde das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
6. Die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten lauten:

Josef Trübenbacher
Türkheimer Str. 1a
86825 Bad Wörishofen
Tel.: 08247 8800
E-Mail: zweirad@truebenbacher.de


VII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden.


VIII. Sonstiges

Wir empfehlen beim Radfahren das Tragen eines Helmes.

Persönliche Beratung & Termin­vereinbarung
Landsberg
08191 9373878
Kaufbeuren
08341 9954550
Bad Wörishofen
08247 8800